Ihr Sachverständiger nach LHundG

UNDER DOGS – Torben Kammilla – Beethovenstraße 146, 46145 Oberhausen, 0177 7604786

Ordnungsbehördliche Genehmigung gem. § 11 (8f) TierSchG

Wann muss ich eine Verhaltensprüfung ablegen?

Wenn Sie für Ihren Hund beim Ordnungsamt eine Befreiung von der Leinen- und/ oder

Maulkorbpflicht nach dem Landeshundegesetz NRW beantragen möchten. Für eine

Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht muss Ihr Hund bestimmte Kriterien

erfüllen, die in einer Verhaltensprüfung getestet werden. Für die Befreiung müssen Sie

als Halterin oder Halter des Hundes nachweisen, dass eine vom Hund ausgehende

Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, dieses ist Voraussetzung.

Generell kann man sagen, dass alle Listenhunde (§§ 3 und 10 LHundG NRW) eine

Maulkorb- und Leinenpflicht haben. Weiterhin können auffällig gewordene Hunde eine

Maulkorb- und/oder Leinenpflicht vom Amt auferlegt bekommen.

Eine Teilnahme an einer Verhaltensprüfung ist kein Muss! Sollten Sie jedoch für Ihren

Hund eine Befreiung anstreben, kommen Sie um eine Verhaltensprüfung (in anderen

Ländern auch „Wesenstest“ genannt) nicht drum herum.

Warum eine Verhaltensprüfung?

Als Voraussetzung für die Befreiung müssen Sie als Halterin oder Halter des Hundes

nachweisen, dass eine vom Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit

nicht zu befürchten ist.

Dieser Nachweis wird durch die Verhaltensprüfung erbracht.

Zu diesem Test muss Sie, als Halterin oder Halter, persönlich mit dem Hund

erscheinen. Die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu

absolvieren, ist nicht möglich.

Wer darf eine Verhaltensprüfung durchführen und damit den Hund von Maulkorbund/

oder Leinenpflicht befreien?

Hier kommt es ganz darauf an, ob es sich um einen „gefährlichen Hund“, einen Hund

einer „bestimmten Rasse“ oder einen „Hund nach einem Beissvorfall“ handelt. Im

einzelnen ist dann zuständig:

a) Bei gefährlichen Hunden (siehe § 3 LHundG NRW) muss der amtliche Tierarzt des

Veterinäramtes die Verhaltensprüfung durchführen.

b) Bei Hunden bestimmter Rassen (siehe § 10 LHundG NRW) haben

Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Ihr Amtsveterinär führt die Prüfung durch oder ein

anerkannter Sachverständiger bzw. eine anerkannte sachverständige Stelle. Die

mobile Hundeerziehung, Under Dogs / Torben Kammilla, ist gemäß § 4 DVO zum

LHundG NRW anerkannter Sachverständiger und sachverständigen Stelle und darf

die Verhaltensprüfung für Hunde bestimmter Rassen durchführen. Gerne dürfen Sie

sich vertrauensvoll an uns wenden.

Hinweis: Das Veterinäramt muss mindestens 1 Woche vor Prüfungsbeginn über eine

geplante Prüfung der Mobilen-Hundeerziehung informiert werden.

Torben Kammilla – Beethovenstraße 146, 46145 Oberhausen, 0177 7604786

UNDER DOGS – Torben Kammilla – Beethovenstraße 146, 46145 Oberhausen, 0177 7604786

Ordnungsbehördliche Genehmigung gem. § 11 (8f) TierSchG

Dem Amtsveterinär muss jederzeit die Möglichkeit eingeräumt werden, den

Prüfungsablauf beobachten zu können.

c) Bei verhaltensauffällig gewordenen Hunden (z.B. Beissvorfall) muss der amtliche

Tierarzt des Veterinäramtes die Verhaltensprüfung durchführen.

Wer führt den Hund in der Verhaltensprüfung?

Der/die Halter/in muss persönlich mit dem Hund zur Prüfung erscheinen.

Die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund die Prüfung zu absolvieren, ist

nicht möglich. Die Prüfung ist Hund- und personenbezogen. Beispiel: Herr Müller hat

seinen Hund erfolgreich durch die Prüfung geführt und eine Maulkorb- und/ oder

Leinenbefreiung wurde ausgesprochen. Dann gilt dies nicht für seine Frau. Frau Müller

muss demnach den Hund mit Maulkorb/ Leine führen oder auch eine

Verhaltensprüfung positiv ablegen. Die Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung ist

also personenscharf zu betrachten!

Ab wann muss ein sogenannter Listenhund (§§ 3 und 10

LHundG) überhaupt einen Maulkorb tragen?

Ab dem 7. Lebensmonat haben die o.g. Listenhunde nach §§ 3 und 10 LHundG NRW

eine Maulkorbpflicht. Die Leinenpflicht besteht von Geburt an. Ab Vollendung des 6.

Lebensmonats (=Beginn 7. Lebensmonat) bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats

können die Hundehalter beim Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung zur

Maulkorb – und/oder Leinenbefreiung beantragen, wenn Sie die regelmäßige

Teilnahme in einer Hundeschule (mindestens alle 2 Wochen) nachweisen können. Die

Hundeschule/der Trainer sind dazu verpflichtet, ein längeres Fernbleiben,

dem zuständigen Ordnungsamt mitzueilen. Siehe hierzu auch die Erläuterungen bei

Frage Nr. 7

Hinweis: Listenhunde (§§ 3 und 10 LHundG NRW), die nicht alle 2 Wochen in

eine Hundeschule gehen und die Besuche nicht dem zuständigen Veterinäramt

vorlegen, haben definitiv ab dem 7. Lebensmonat eine Maulkorbpflicht! Erst ab

Vollendung des 15. Lebensmonats (= Beginn 16. Lebensmonat) können diese Hunde

in die Verhaltensprüfung gehen um eine Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung

anstreben. Wird diese bestanden muss sie innerhalb von 2 Jahren wiederholt werden.

Oder der Hundehalter wartet, bis sein Hund den 24. Lebensmonat vollendet hat

(Beginn 25. Lebensmonat) und macht dann eine Verhaltensprüfung. Diese muss i.d.R.

nicht wiederholt werden und ist ein Hundeleben lang gültig (wenn die Gemeinde/Stadt

keine andere Auflage erteilt).

Torben Kammilla – Beethovenstraße 146, 46145 Oberhausen, 0177 7604786

UNDER DOGS – Torben Kammilla – Beethovenstraße 146, 46145 Oberhausen, 0177 7604786

Ordnungsbehördliche Genehmigung gem. § 11 (8f) TierSchG

Wo findet die Verhaltensprüfung statt?

Nach § 3 Abs. 1 DVO LHundG NRW soll die Verhaltensprüfung auf einem für den zu

prüfenden Hund neutralem Gelände (eingezäunt) durchgeführt werden.

Ablauf und Inhalte der Verhaltensprüfung

Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten

gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft.

Für die Befreiung vom Maulkorb muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er

darf weder Personen noch andere Hunde angreifen. Er darf auf Provokationen

reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter jederzeit unter Kontrolle

gehalten und wieder beruhigt werden können.

Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des Weiteren auch im Beisein

anderer Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers

gehorchen.

Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen:

.berprüfung des Gehorsams des Hundes

Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Joggerinnen, Jogger,

Skaterinnen, Skater, Radlerinnen, Radler), die auch in engen räumlichen

Kontakt zum Hund treten

Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel

Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit

nicht normal reagierenden Personen

Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel

Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife

Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation

Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden

Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in

normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden

Torben Kammilla – Beethovenstraße 146, 46145 Oberhausen, 0177 7604786

UNDER DOGS – Torben Kammilla – Beethovenstraße 146, 46145 Oberhausen, 0177 7604786

Ordnungsbehördliche Genehmigung gem. § 11 (8f) TierSchG

Wie alt muss mein Hund sein, um mit ihm an einer

Verhaltensprüfung teilnehmen zu können?

Gemäß § 3 Abs. 5 DVO LHundG NRW muss der teilnehmende Hund mindestens 15

Monate alt sein. Bei Hunden, die vor Erreichen des zweiten Lebensjahres (24.

Lebensmonat) geprüft werden, muss nach Ablauf von zwei Jahren eine

Wiederholung der Verhaltensprüfung stattfinden. Für Hunde, die das Mindestalter (15

Monate) noch nicht erreicht haben, soll eine befristete Ausnahme von der Anlein- und

Maulkorbpflicht gemäß § 3 Abs. 6 DVO LHundG NRW erteilt werden. Im § 3 Abs. 6

steht geschrieben: „Für Hunde, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, soll

eine befristete Ausnahme von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden, wenn

die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer

Junghundeausbildung (z.B. Vorbereitung zur Begleithundeausbildung) der

zuständigen Behörde gegenüber durch eine Bescheinigung einer Hundetrainerin,

eines Hundetrainers oder einer Hundeschule, die die Ausbildung von Hunden durch

die Haltungsperson anleitet und über eine entsprechende Erlaubnis nach § 11 Abs. 1

S. 1 Nr. 8f TierSchG verfügt, nachgewiesen wird.“

Das heißt: Die zertifizierte Hundeschule bescheinigt dem Veterinäramt die

regelmäßige, mindestens alle 14 Tage stattfindende Teilnahme an der

Junghundeausbildung des Halters X mit dem Hund Y. Weiterhin bescheinigt die

Hundeschule dem Veterinäramt, dass der Hund sich angemessen Menschen und

Artgenossen gegenüber verhält und verpflichtet sich, ein unentschuldigtes

Fernbleiben vom Unterricht dem Veterinäramt/Ordnungsamt zu melden. Diese

Bescheinigung lässt der Hundehalter dem Veterinäramt zukommen. Das Schreiben

wird dort um die Empfehlung ergänzt, den Hund bis zum erfolgreichen Bestehen

einer Verhaltensprüfung von der Maulkorb- und Anleinpflicht zu befreien. Das

Veterinäramt lässt die o.g. Bescheinigung dem Ordnungsamt zukommen. Das

Ordnungsamt stellt dann dem Halter einen Befreiungsbescheid aus.

Zusammengefasst: Ab Beginn des 16. Lebensmonats kann der Hund in die

Verhaltensprüfung gehen. Ist der Hund in der Verhaltensprüfung noch keine 24

Monate alt muss er nach zwei Jahren erneut eine Verhaltensprüfung ablegen.

ODER: Der Hundehalter wartet bis sein Hund das 2. Lebensjahr vollendet hat und

legt dann die Verhaltensprüfung ab. Diese abgelegte Prüfung ist dann i.d.R. ein

Hundeleben lang gültig. Zwischen dem 6. bis 24. Lebensmonat hat der Hund eine

Maulkorb- und Leinenpflicht. Eine Ausnahmeerteilung ist möglich, wenn der

Hundehalter regelmäßig (mindestens alle 2 Wochen) in die Hundeschule geht und

die Bestätigung darüber dem Veterinäramt zukommen lässt.

Torben Kammilla – Beethovenstraße 146, 46145 Oberhausen, 0177 7604786

UNDER DOGS – Torben Kammilla – Beethovenstraße 146, 46145 Oberhausen, 0177 7604786

Ordnungsbehördliche Genehmigung gem. § 11 (8f) TierSchG

Ab wann muss ein sogenannter Listenhund (§§ 3 und 10

LHundG) überhaupt einen Maulkorb tragen?

Ab dem 7. Lebensmonat haben die o.g. Listenhunde nach §§ 3 und 10 LHundG

NRW eine Maulkorbpflicht. Die Leinenpflicht besteht von Geburt an. Ab Vollendung

des 6. Lebensmonats (=Beginn 7. Lebensmonat) bis zur Vollendung des 15.

Lebensmonats können die Hundehalter beim Ordnungsamt eine

Ausnahmegenehmigung zur Maulkorb – und/oder Leinenbefreiung beantragen, wenn

Sie die regelmäßige Teilnahme in einer Hundeschule (mindestens alle 2 Wochen)

nachweisen können. Die Hundeschule/der Trainer sind dazu verpflichtet, ein

längeres Fernbleiben, dem zuständigen Ordnungsamt mitzueilen. Siehe hierzu auch

die Erläuterungen bei Frage Nr. 7

Hinweis: Listenhunde (§§ 3 und 10 LHundG NRW), die nicht alle 2 Wochen in

eine Hundeschule gehen und die Besuche nicht dem zuständigen Veterinäramt

vorlegen, haben definitiv ab dem 7. Lebensmonat eine Maulkorbpflicht! Erst ab

Vollendung des 15. Lebensmonats (= Beginn 16. Lebensmonat) können diese Hunde

in die Verhaltensprüfung gehen um eine Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung

anstreben. Wird diese bestanden muss sie innerhalb von 2 Jahren

wiederholt werden. Oder der Hundehalter wartet, bis sein Hund den 24.

Lebensmonat vollendet hat (Beginn 25. Lebensmonat) und macht dann eine

Verhaltensprüfung. Diese muss i.d.R. nicht wiederholt werden und ist ein Hundeleben

lang gültig (wenn die Gemeinde/Stadt keine andere Auflage erteilt).

Wie lange ist eine Verhaltensprüfung gültig? Muss ich Sie

irgendwann wiederholen/auffrischen?

Gemäß den Verwaltungsvorschriften 5.3.4 zum Landeshundegesetz liegt es im

Ermessen des zuständigen Ordnungsamtes den Maulkorb- und/oder

Leinenbefreiungsbescheid zeitlich zu begrenzen oder mit weiteren Auflagen und

Bedingungen zu verbinden.

Torben Kammilla – Beethovenstraße 146, 46145 Oberhausen, 0177 7604786

UNDER DOGS – Torben Kammilla – Beethovenstraße 146, 46145 Oberhausen, 0177 7604786

Ordnungsbehördliche Genehmigung gem. § 11 (8f) TierSchG

Prüfungs – Elemente

Die Verhaltensprüfung soll gemäß § 3 der Durchführungsverordnung zum

Landeshundegesetz NRW folgende Prüfungselemente umfassen:

1. .berprüfung des Gehorsams des Hundes

2. Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung. (Jogger, Skater, Radler), die

auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten

3. Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (Aufspannen eines

Schirmes, Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen).

4. Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit unerwarteten Geräuschen

(Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife)

5. Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit

6. Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden

7. Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in

normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden.

Der Hund darf während des Prüfungsvorgangs keinen über das normale Maß

hinausgehenden Reizen ausgesetzt werden, die nachvollziehbare und natürliche

Abwehrreaktionen provozieren. Die Reize müssen dem Hund in angemessener

Dosierung vermittelt werden, so dass überprüft werden kann, ob der Hund,

gemessen an der Reizstärke, ein der Situation nicht angemessenes

Aggressionsverhalten aufweist.

Die mobile Hundeerziehung/ Under Dogs/ Torben Kammilla führt eine behördlich

anerkannte Verhaltensprüfung durch (auch Wesenstest genannt), um für § 10 Hunde

eine Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung zu erteilen. § 10 Hunde (nach dem

LHundG NRW) sind Hunde „sogenannter Rassen“. Dazu gehört: der Alano,

American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila

Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen

untereinander und mit anderen Hunden.

Für Hunde die behördlich auffällig geworden sind oder zu der Liste der § 3

LHundG NRW Hunden gehören, ist das Kreisveterinäramt zuständig.

Die Kosten einer Verhaltensprüfung sind gesetzlich nicht festgeschrieben und

können stark variieren. Sie fangen i.d.R. bei mindestens 50,00 € an und können, je

nach Aufwand und Umfang, auf bis zu 350,00 € hoch gehen. Bei mir zahlen Sie für

eine Verhaltensprüfung inkl. Videoaufzeichnung (mindestens 2

Teilnehmer/Anmeldungen) 250,00 € pro teilnehmenden Hund. Zur Vorbereitung auf

die Prüfung beim Veterinäramt dürfen Sie sich gerne bei mir melden. Ich bereite Sie

im Einzeltraining darauf vor.

Torben Kammilla – Beethovenstraße 146, 46145 Oberhausen, 0177 7604786

UNDER DOGS – Torben Kammilla – Beethovenstraße 146, 46145 Oberhausen, 0177 7604786

Ordnungsbehördliche Genehmigung gem. § 11 (8f) TierSchG

Welche Unterlagen muss ich zur Verhaltensprüfung mitbringen,

worauf muss ich achten?

1.Personalausweis der Person, die mit dem Hund die Prüfung absolvieren

möchte.

2.Prüfungsgebühr in bar. Bei der Mobilen-Hundeerziehung sind dies 250,00 €.

3.Impfbuch des Hundes. Achten Sie bitte auf einen gültigen Tollwutschutz. Die

4.Tollwutimpfe darf dafür nicht länger als 3 Jahre alt sein.

5.Ihr Hund muss gechippt sein. Die Transpondernummer des Chips wird am

Prüfungstag abgelesen und mit der aus dem Impfbuch verglichen.

6.Sachkundenachweis der zu prüfenden Person. Die Prüfung soll gem. § 3

Abs. 1 S. 2 DVO LHundG NRW nur mit Hunden durchgeführt werden, deren

Halter in Besitz einer Sachkundebescheinigung ist. Bitte schauen Sie daher

vor Prüfungsantritt in Ihren Unterlagen, ob Ihnen die erforderliche Sachkunde

vorliegt und bringen diese im Original zur Prüfung mit.

7.Eine Ruhedecke, Kurzführleine (1 m) und ausreichend zu trinken für Sie und

Ihren Hund.

Sorgt eine bestandene Verhaltensprüfung für eine

Steuerermäßigung der Hundesteuer?

Bei den meisten Gemeinden und Städten zahlen Sie für Ihren Listenhund (der

folgenden Rassen) eine erhöhte „Kampfhundesteuer“, die teilweise unangemessen

hoch ist:

– § 3 LHundG NRW = gefährliche Hunde: Pitbull Terrier, American Staffordshire

Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier, deren Kreuzungen untereinander

sowie mit anderen Hunden

– § 10 LHundG NRW = Hunde bestimmter Rassen: Alano, American Bulldog,

Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo

Argentino, Rottweiler,Tosa Inu, Old English Bulldog, deren Kreuzungen

untereinander sowie mit anderen Hunden.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die erhöhte Steuer für sogenannte

„Kampfhunde/Listenhunde“ im Jahr 2000 für grundsätzlich zulässig. Allerdings hält

der 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit seinem (noch nicht

rechtskräftigen) Urteil vom 25. Juli 2013 eine Hundesteuer für Kampfhunde in Höhe

von 2.000 Euro für unzulässig.

Telefon: 0177 7604786
Büro: Beethovenstraße 146, 46145 Oberhausen