Ihr Sachverständiger nach LHundG
UNDER DOGS – Torben Kammilla – Beethovenstraße 146, 46145 Oberhausen, 0177 7604786
Ordnungsbehördliche Genehmigung gem. § 11 (8f) TierSchG
Wann muss ich eine Verhaltensprüfung ablegen?
Wenn Sie für Ihren Hund beim Ordnungsamt eine Befreiung von der Leinen- und/ oder
Maulkorbpflicht nach dem Landeshundegesetz NRW beantragen möchten. Für eine
Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht muss Ihr Hund bestimmte Kriterien
erfüllen, die in einer Verhaltensprüfung getestet werden. Für die Befreiung müssen Sie
als Halterin oder Halter des Hundes nachweisen, dass eine vom Hund ausgehende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, dieses ist Voraussetzung.
Generell kann man sagen, dass alle Listenhunde (§§ 3 und 10 LHundG NRW) eine
Maulkorb- und Leinenpflicht haben. Weiterhin können auffällig gewordene Hunde eine
Maulkorb- und/oder Leinenpflicht vom Amt auferlegt bekommen.
Eine Teilnahme an einer Verhaltensprüfung ist kein Muss! Sollten Sie jedoch für Ihren
Hund eine Befreiung anstreben, kommen Sie um eine Verhaltensprüfung (in anderen
Ländern auch „Wesenstest“ genannt) nicht drum herum.
Warum eine Verhaltensprüfung?
Als Voraussetzung für die Befreiung müssen Sie als Halterin oder Halter des Hundes
nachweisen, dass eine vom Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
nicht zu befürchten ist.
Dieser Nachweis wird durch die Verhaltensprüfung erbracht.
Zu diesem Test muss Sie, als Halterin oder Halter, persönlich mit dem Hund
erscheinen. Die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu
absolvieren, ist nicht möglich.
Wer darf eine Verhaltensprüfung durchführen und damit den Hund von Maulkorbund/
oder Leinenpflicht befreien?
Hier kommt es ganz darauf an, ob es sich um einen „gefährlichen Hund“, einen Hund
einer „bestimmten Rasse“ oder einen „Hund nach einem Beissvorfall“ handelt. Im
einzelnen ist dann zuständig:
a) Bei gefährlichen Hunden (siehe § 3 LHundG NRW) muss der amtliche Tierarzt des
Veterinäramtes die Verhaltensprüfung durchführen.
b) Bei Hunden bestimmter Rassen (siehe § 10 LHundG NRW) haben
Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Ihr Amtsveterinär führt die Prüfung durch oder ein
anerkannter Sachverständiger bzw. eine anerkannte sachverständige Stelle. Die
mobile Hundeerziehung, Under Dogs / Torben Kammilla, ist gemäß § 4 DVO zum
LHundG NRW anerkannter Sachverständiger und sachverständigen Stelle und darf
die Verhaltensprüfung für Hunde bestimmter Rassen durchführen. Gerne dürfen Sie
sich vertrauensvoll an uns wenden.
Hinweis: Das Veterinäramt muss mindestens 1 Woche vor Prüfungsbeginn über eine
geplante Prüfung der Mobilen-Hundeerziehung informiert werden.
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Dem Amtsveterinär muss jederzeit die Möglichkeit eingeräumt werden, den
Prüfungsablauf beobachten zu können.
c) Bei verhaltensauffällig gewordenen Hunden (z.B. Beissvorfall) muss der amtliche
Tierarzt des Veterinäramtes die Verhaltensprüfung durchführen.
Wer führt den Hund in der Verhaltensprüfung?
Der/die Halter/in muss persönlich mit dem Hund zur Prüfung erscheinen.
Die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund die Prüfung zu absolvieren, ist
nicht möglich. Die Prüfung ist Hund- und personenbezogen. Beispiel: Herr Müller hat
seinen Hund erfolgreich durch die Prüfung geführt und eine Maulkorb- und/ oder
Leinenbefreiung wurde ausgesprochen. Dann gilt dies nicht für seine Frau. Frau Müller
muss demnach den Hund mit Maulkorb/ Leine führen oder auch eine
Verhaltensprüfung positiv ablegen. Die Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung ist
also personenscharf zu betrachten!
Ab wann muss ein sogenannter Listenhund (§§ 3 und 10
LHundG) überhaupt einen Maulkorb tragen?
Ab dem 7. Lebensmonat haben die o.g. Listenhunde nach §§ 3 und 10 LHundG NRW
eine Maulkorbpflicht. Die Leinenpflicht besteht von Geburt an. Ab Vollendung des 6.
Lebensmonats (=Beginn 7. Lebensmonat) bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats
können die Hundehalter beim Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung zur
Maulkorb – und/oder Leinenbefreiung beantragen, wenn Sie die regelmäßige
Teilnahme in einer Hundeschule (mindestens alle 2 Wochen) nachweisen können. Die
Hundeschule/der Trainer sind dazu verpflichtet, ein längeres Fernbleiben,
dem zuständigen Ordnungsamt mitzueilen. Siehe hierzu auch die Erläuterungen bei
Frage Nr. 7
Hinweis: Listenhunde (§§ 3 und 10 LHundG NRW), die nicht alle 2 Wochen in
eine Hundeschule gehen und die Besuche nicht dem zuständigen Veterinäramt
vorlegen, haben definitiv ab dem 7. Lebensmonat eine Maulkorbpflicht! Erst ab
Vollendung des 15. Lebensmonats (= Beginn 16. Lebensmonat) können diese Hunde
in die Verhaltensprüfung gehen um eine Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung
anstreben. Wird diese bestanden muss sie innerhalb von 2 Jahren wiederholt werden.
Oder der Hundehalter wartet, bis sein Hund den 24. Lebensmonat vollendet hat
(Beginn 25. Lebensmonat) und macht dann eine Verhaltensprüfung. Diese muss i.d.R.
nicht wiederholt werden und ist ein Hundeleben lang gültig (wenn die Gemeinde/Stadt
keine andere Auflage erteilt).
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Wo findet die Verhaltensprüfung statt?
Nach § 3 Abs. 1 DVO LHundG NRW soll die Verhaltensprüfung auf einem für den zu
prüfenden Hund neutralem Gelände (eingezäunt) durchgeführt werden.
Ablauf und Inhalte der Verhaltensprüfung
Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten
gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft.
Für die Befreiung vom Maulkorb muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er
darf weder Personen noch andere Hunde angreifen. Er darf auf Provokationen
reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter jederzeit unter Kontrolle
gehalten und wieder beruhigt werden können.
Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des Weiteren auch im Beisein
anderer Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers
gehorchen.
Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen:
• .berprüfung des Gehorsams des Hundes
• Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Joggerinnen, Jogger,
Skaterinnen, Skater, Radlerinnen, Radler), die auch in engen räumlichen
Kontakt zum Hund treten
• Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel
Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit
nicht normal reagierenden Personen
• Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel
Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife
• Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
• Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
• Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in
normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden
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Wie alt muss mein Hund sein, um mit ihm an einer
Verhaltensprüfung teilnehmen zu können?
Gemäß § 3 Abs. 5 DVO LHundG NRW muss der teilnehmende Hund mindestens 15
Monate alt sein. Bei Hunden, die vor Erreichen des zweiten Lebensjahres (24.
Lebensmonat) geprüft werden, muss nach Ablauf von zwei Jahren eine
Wiederholung der Verhaltensprüfung stattfinden. Für Hunde, die das Mindestalter (15
Monate) noch nicht erreicht haben, soll eine befristete Ausnahme von der Anlein- und
Maulkorbpflicht gemäß § 3 Abs. 6 DVO LHundG NRW erteilt werden. Im § 3 Abs. 6
steht geschrieben: „Für Hunde, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, soll
eine befristete Ausnahme von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden, wenn
die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer
Junghundeausbildung (z.B. Vorbereitung zur Begleithundeausbildung) der
zuständigen Behörde gegenüber durch eine Bescheinigung einer Hundetrainerin,
eines Hundetrainers oder einer Hundeschule, die die Ausbildung von Hunden durch
die Haltungsperson anleitet und über eine entsprechende Erlaubnis nach § 11 Abs. 1
S. 1 Nr. 8f TierSchG verfügt, nachgewiesen wird.“
Das heißt: Die zertifizierte Hundeschule bescheinigt dem Veterinäramt die
regelmäßige, mindestens alle 14 Tage stattfindende Teilnahme an der
Junghundeausbildung des Halters X mit dem Hund Y. Weiterhin bescheinigt die
Hundeschule dem Veterinäramt, dass der Hund sich angemessen Menschen und
Artgenossen gegenüber verhält und verpflichtet sich, ein unentschuldigtes
Fernbleiben vom Unterricht dem Veterinäramt/Ordnungsamt zu melden. Diese
Bescheinigung lässt der Hundehalter dem Veterinäramt zukommen. Das Schreiben
wird dort um die Empfehlung ergänzt, den Hund bis zum erfolgreichen Bestehen
einer Verhaltensprüfung von der Maulkorb- und Anleinpflicht zu befreien. Das
Veterinäramt lässt die o.g. Bescheinigung dem Ordnungsamt zukommen. Das
Ordnungsamt stellt dann dem Halter einen Befreiungsbescheid aus.
Zusammengefasst: Ab Beginn des 16. Lebensmonats kann der Hund in die
Verhaltensprüfung gehen. Ist der Hund in der Verhaltensprüfung noch keine 24
Monate alt muss er nach zwei Jahren erneut eine Verhaltensprüfung ablegen.
ODER: Der Hundehalter wartet bis sein Hund das 2. Lebensjahr vollendet hat und
legt dann die Verhaltensprüfung ab. Diese abgelegte Prüfung ist dann i.d.R. ein
Hundeleben lang gültig. Zwischen dem 6. bis 24. Lebensmonat hat der Hund eine
Maulkorb- und Leinenpflicht. Eine Ausnahmeerteilung ist möglich, wenn der
Hundehalter regelmäßig (mindestens alle 2 Wochen) in die Hundeschule geht und
die Bestätigung darüber dem Veterinäramt zukommen lässt.
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Ab wann muss ein sogenannter Listenhund (§§ 3 und 10
LHundG) überhaupt einen Maulkorb tragen?
Ab dem 7. Lebensmonat haben die o.g. Listenhunde nach §§ 3 und 10 LHundG
NRW eine Maulkorbpflicht. Die Leinenpflicht besteht von Geburt an. Ab Vollendung
des 6. Lebensmonats (=Beginn 7. Lebensmonat) bis zur Vollendung des 15.
Lebensmonats können die Hundehalter beim Ordnungsamt eine
Ausnahmegenehmigung zur Maulkorb – und/oder Leinenbefreiung beantragen, wenn
Sie die regelmäßige Teilnahme in einer Hundeschule (mindestens alle 2 Wochen)
nachweisen können. Die Hundeschule/der Trainer sind dazu verpflichtet, ein
längeres Fernbleiben, dem zuständigen Ordnungsamt mitzueilen. Siehe hierzu auch
die Erläuterungen bei Frage Nr. 7
Hinweis: Listenhunde (§§ 3 und 10 LHundG NRW), die nicht alle 2 Wochen in
eine Hundeschule gehen und die Besuche nicht dem zuständigen Veterinäramt
vorlegen, haben definitiv ab dem 7. Lebensmonat eine Maulkorbpflicht! Erst ab
Vollendung des 15. Lebensmonats (= Beginn 16. Lebensmonat) können diese Hunde
in die Verhaltensprüfung gehen um eine Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung
anstreben. Wird diese bestanden muss sie innerhalb von 2 Jahren
wiederholt werden. Oder der Hundehalter wartet, bis sein Hund den 24.
Lebensmonat vollendet hat (Beginn 25. Lebensmonat) und macht dann eine
Verhaltensprüfung. Diese muss i.d.R. nicht wiederholt werden und ist ein Hundeleben
lang gültig (wenn die Gemeinde/Stadt keine andere Auflage erteilt).
Wie lange ist eine Verhaltensprüfung gültig? Muss ich Sie
irgendwann wiederholen/auffrischen?
Gemäß den Verwaltungsvorschriften 5.3.4 zum Landeshundegesetz liegt es im
Ermessen des zuständigen Ordnungsamtes den Maulkorb- und/oder
Leinenbefreiungsbescheid zeitlich zu begrenzen oder mit weiteren Auflagen und
Bedingungen zu verbinden.
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Prüfungs – Elemente
Die Verhaltensprüfung soll gemäß § 3 der Durchführungsverordnung zum
Landeshundegesetz NRW folgende Prüfungselemente umfassen:
1. .berprüfung des Gehorsams des Hundes
2. Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung. (Jogger, Skater, Radler), die
auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten
3. Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (Aufspannen eines
Schirmes, Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen).
4. Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit unerwarteten Geräuschen
(Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife)
5. Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit
6. Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
7. Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in
normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden.
Der Hund darf während des Prüfungsvorgangs keinen über das normale Maß
hinausgehenden Reizen ausgesetzt werden, die nachvollziehbare und natürliche
Abwehrreaktionen provozieren. Die Reize müssen dem Hund in angemessener
Dosierung vermittelt werden, so dass überprüft werden kann, ob der Hund,
gemessen an der Reizstärke, ein der Situation nicht angemessenes
Aggressionsverhalten aufweist.
Die mobile Hundeerziehung/ Under Dogs/ Torben Kammilla führt eine behördlich
anerkannte Verhaltensprüfung durch (auch Wesenstest genannt), um für § 10 Hunde
eine Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung zu erteilen. § 10 Hunde (nach dem
LHundG NRW) sind Hunde „sogenannter Rassen“. Dazu gehört: der Alano,
American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila
Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen
untereinander und mit anderen Hunden.
Für Hunde die behördlich auffällig geworden sind oder zu der Liste der § 3
LHundG NRW Hunden gehören, ist das Kreisveterinäramt zuständig.
Die Kosten einer Verhaltensprüfung sind gesetzlich nicht festgeschrieben und
können stark variieren. Sie fangen i.d.R. bei mindestens 50,00 € an und können, je
nach Aufwand und Umfang, auf bis zu 350,00 € hoch gehen. Bei mir zahlen Sie für
eine Verhaltensprüfung inkl. Videoaufzeichnung (mindestens 2
Teilnehmer/Anmeldungen) 250,00 € pro teilnehmenden Hund. Zur Vorbereitung auf
die Prüfung beim Veterinäramt dürfen Sie sich gerne bei mir melden. Ich bereite Sie
im Einzeltraining darauf vor.
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Welche Unterlagen muss ich zur Verhaltensprüfung mitbringen,
worauf muss ich achten?
1.Personalausweis der Person, die mit dem Hund die Prüfung absolvieren
möchte.
2.Prüfungsgebühr in bar. Bei der Mobilen-Hundeerziehung sind dies 250,00 €.
3.Impfbuch des Hundes. Achten Sie bitte auf einen gültigen Tollwutschutz. Die
4.Tollwutimpfe darf dafür nicht länger als 3 Jahre alt sein.
5.Ihr Hund muss gechippt sein. Die Transpondernummer des Chips wird am
Prüfungstag abgelesen und mit der aus dem Impfbuch verglichen.
6.Sachkundenachweis der zu prüfenden Person. Die Prüfung soll gem. § 3
Abs. 1 S. 2 DVO LHundG NRW nur mit Hunden durchgeführt werden, deren
Halter in Besitz einer Sachkundebescheinigung ist. Bitte schauen Sie daher
vor Prüfungsantritt in Ihren Unterlagen, ob Ihnen die erforderliche Sachkunde
vorliegt und bringen diese im Original zur Prüfung mit.
7.Eine Ruhedecke, Kurzführleine (1 m) und ausreichend zu trinken für Sie und
Ihren Hund.
Sorgt eine bestandene Verhaltensprüfung für eine
Steuerermäßigung der Hundesteuer?
Bei den meisten Gemeinden und Städten zahlen Sie für Ihren Listenhund (der
folgenden Rassen) eine erhöhte „Kampfhundesteuer“, die teilweise unangemessen
hoch ist:
– § 3 LHundG NRW = gefährliche Hunde: Pitbull Terrier, American Staffordshire
Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier, deren Kreuzungen untereinander
sowie mit anderen Hunden
– § 10 LHundG NRW = Hunde bestimmter Rassen: Alano, American Bulldog,
Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo
Argentino, Rottweiler,Tosa Inu, Old English Bulldog, deren Kreuzungen
untereinander sowie mit anderen Hunden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die erhöhte Steuer für sogenannte
„Kampfhunde/Listenhunde“ im Jahr 2000 für grundsätzlich zulässig. Allerdings hält
der 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit seinem (noch nicht
rechtskräftigen) Urteil vom 25. Juli 2013 eine Hundesteuer für Kampfhunde in Höhe
von 2.000 Euro für unzulässig.
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